Der Erfolg ist vorliegend nicht eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte wegen versuchten Raubes strafbar gemacht hat. Bezüglich theoretischer Ausführungen zum Versuch wird auf Erwägung V. 3.3. verwiesen. | | | | 4.2. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte einen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB begehen wollte und begangen hätte, wäre er nicht aufgrund äusserer Umstände daran gehindert worden. | | Dafür ist der Grundtatbestand des Raubes zu betrachten: Erforderlich ist ein Diebstahl unter Anwendung der in Art. 140 Ziff. 1 StGB alternativ aufgezählten Nötigungshandlungen.