Versuchter Raub | | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). | | | | 4.1. Vollendet ist der eigentliche Raub mit der Vollendung des Diebstahls. Ansonsten kommt nur Versuch in Betracht. | | Vorliegend konnte der Beschuldigte seinem Opfer weder zwanzig Franken noch das Portemonnaie abnehmen. Der Erfolg ist vorliegend nicht eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte wegen versuchten Raubes strafbar gemacht hat.