| | | | 3.5. Es bestehen im Übrigen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, zumal der Beschuldigte von seiner ursprünglichen Version der Notwehr Abstand genommen hat (vgl. Einvernahme vom 7. November 2014 und Einvernahme vom 9. Dezember 2014). | | | | 3.6. Der Beschuldigte ist somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i. V. m. Art. 22 StGB, bei verminderter Schuldfähigkeit (leichten Grades) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen. | | | | 4. Rechtliche Würdigung: Versuchter Raub | |