19 Abs. 2 StGB bestand. | | Der erstellte Konsum einer halben Flasche Wodka ab 4:00 Uhr, die um 6:00 Uhr durchgeführte Messung des Alkoholwertes mit einem Ergebnis zwischen 1.05 – 1.11 ‰ sowie die Videoaufnahmen die keine erheblichen Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen zeigen, lassen gewisse Zweifel an der eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufkommen. Aufgrund der gutachterlich festgestellten Störung der Impulskontrolle (Gutachten […]) ist jedoch zugunsten des Beschuldigten von einer verminderten Schuldfähigkeit leichten Grades auszugehen und die Strafe entsprechend zu mildern. | | | | 3.5.