H.). | | Der Beschuldigte hat – indem er mehrmals gewaltsam gegen den Kopf des Opfers einwirkte – offensichtlich mit der Ausführung des Versuchs begonnen. | | | | 3.4. Die Verteidigung bringt sinngemäss vor, der Beschuldigte sei zur Zeit der Tat nur teilweise fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (vgl. Erw. V. 2.2. ff.). Die Verteidigung bringt weiter vor, der Alkoholkonsum habe die ohnehin gestörte Impulskontrolle des Beschuldigten weiter beeinträchtigt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob zum Tatzeitpunkt eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB bestand.