Nach der Formel des Bundesgerichts ist das Stadium des Versuchs schon mit derjenigen Tätigkeit erreicht, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Sachlogisch korrekt kann es aber nur auf denjenigen Schritt ankommen, von dem es in der Regel ein Zurück nur noch gibt, wenn äussere Umstände dazwischentreten (Niggli / Maeder, in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Art. 22 StGB, N. 10 f., m.w.H.).