Wie oben dargelegt, ist der Erfolg nicht eingetreten und somit die schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB nicht vollendet. Im Übrigen ist der Tatentschluss bezüglich sämtlicher objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale gegeben. | | Nach der Formel des Bundesgerichts ist das Stadium des Versuchs schon mit derjenigen Tätigkeit erreicht, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen.