Im Wissen um die bereits erlittenen Einwirkungen gegen den Kopf – das Opfer hat sich den Kopf unter anderem auch an einem Stahlträger gestossen – und die Kopfschmerzen des Opfers konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft auf eine lediglich einfache Verletzung vertrauen, wenn er gleich zweimal massiv auf dessen Kopf einwirkt. | | Unter Würdigung der gesamten Umstände bestehen daher keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte eine schwere Schädigung des Opfers zumindest in Kauf nahm. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist nach Art. 122 StGB erfüllt. | | | | 3.3. Wie oben dargelegt, ist der Erfolg nicht eingetreten und somit die schwere Körperverletzung nach Art.