Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung im Sinne vom Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2016). | | Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeug demzufolge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2016). | | | | 3.2.3.