| | | | 3.2.2. Auch wenn als bekannt vorausgesetzt werden darf und muss, dass der Kopf gegenüber Schlägen, Stössen und Tritten besonders sensibel ist, ist eine tatsächliche und rechtliche Bewertung der Gefährlichkeit der hier zu beurteilenden Einwirkung des Beschuldigten vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2016). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung im Sinne vom Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2016).