22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Die (versuchte) eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung geht – bei Vorliegen von gewissen Voraussetzungen […] – der (vollendeten) qualifizierten einfachen Körperverletzung vor (Roth / Berkemeier in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 122 StGB, N. 28). | | | | 3.2.1. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte mit der Gewalteinwirkung auf das Opfer (eventual-)vorsätzlich eine schwere Schädigung erreichen wollte bzw. in Kauf nahm (Roth / Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB, N. 25). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage.