122 StGB). | | 3.1. Der Beschuldigte hat das Opfer mit Faustschlägen, Fusstritten und Kniestössen körperlich geschädigt. Trotz der Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten bestand für das Opfer keine unmittelbare Lebensgefahr. Bleibende Schäden liegen ebenfalls nicht vor (vgl. Arztbericht vom 7. November 2014). Somit ist der tatbestandsmässige Erfolg im Sinne der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB nicht eingetreten. | | | | 3.2. Es stellt sich die Frage, ob sich der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.