| | Teilweise lachte der Beschuldigte sehr laut, was aber – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht zwingend als Indiz für den Rauschzustand zu werten ist. Es ist bekannt, dass bereits eine geringe Alkoholdosierung – besonders bei ungeübten Trinkern, wie es der Beschuldigte gemäss Darstellung der Verteidigung sein soll – enthemmend wirkt. | | | | 2.2.3. Das Vorbringen der Verteidigung, der Zustand des Beschuldigten habe sich auf dem Polizeiposten [Gewalt und Drohung gegen Beamte] gezeigt, ist insofern unbehelflich, als der Beschuldigte seine panikartige Reaktion nicht etwa mit dem Alkoholkonsum begründete, sondern vorwiegend mit der Angst, erwischt zu werden. | | | | 2.2.4.