| | | | 2.2.2. Wie die Videoaufnahme belegt, konnte der Beschuldigte geradeaus gehen, gezielt schlagen und ohne zu Lallen sprechen. Bringt die Verteidigung vor, auf dem Video sei zu sehen, dass der Beschuldigte mit seinen Schlägen das Ziel teilweise nicht traf, so liegt dies nicht an der eingeschränkten Koordinationsfähigkeit des Beschuldigten, sondern am geschickten Ausweichverhalten des Opfers. | | Teilweise lachte der Beschuldigte sehr laut, was aber – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht zwingend als Indiz für den Rauschzustand zu werten ist.