Entgegen der Darlegung der Verteidigung machte der Beschuldigte im Verfahren jeweils unterschiedliche Angaben zu seinem Alkoholkonsum. | | Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2017 brachte der Beschuldigte vor, er habe einen halben Liter Wodka getrunken. Im Rahmen der Einvernahmen vom 7. bzw. 8. November 2014 gab der Beschuldigte an, er habe ab 4:00 Uhr eine Flasche Wodka mit Orangensaft und noch eine angefangene Flasche getrunken. Gemäss Aussage anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2014 im Gefängnis [...] will der Beschuldigte zwei Flaschen Wodka in einer Stunde getrunken und eine Dritte auf sich getragen haben. | | | | 2.2.2.