Der Beschuldigte ist der Ansicht, er habe mit dem letzten Tritt lediglich den Arm bzw. den Rippenbereich des Opfers getroffen. Die Videoaufnahme belegt hingegen eindeutig, dass der letzte Fusstritt das Opfer am Kopf traf, wobei das Opfer die Hände flach vor das Gesicht hielt. | | | | 2.2. Der Beschuldigte behauptet, vor der Begehung der Tat mehr Alkohol konsumiert zu haben, als es die Jugendanwaltschaft in der Anklageschrift dargestellt habe. | | | | 2.2.1. Entgegen der Darlegung der Verteidigung machte der Beschuldigte im Verfahren jeweils unterschiedliche Angaben zu seinem Alkoholkonsum.