Das Opfer war anschliessend während zwei Tagen arbeitsunfähig (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis). | | Die Bewusstlosigkeit des Opfers ist aufgrund der Videoaufnahme erstellt. | | | | 2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2017 bestätigte der Beschuldigte die Sachverhaltsdarstellungen der Jugendanwaltschaft gemäss der Anklageschrift vom 7. Dezember 2016 grösstenteils, wobei auf die bestrittenen Punkte nachfolgend einzugehen ist. | | | | 2.1. Der Beschuldigte ist der Ansicht, er habe mit dem letzten Tritt lediglich den Arm bzw. den Rippenbereich des Opfers getroffen.