Mit der Jugendanwaltschaft ist davon auszugehen, der Beschuldigte sei aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums im jugendlichen Alter zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen. | | Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, muss davon ausgegangen werden, er habe an besagtem Nachmittag mindestens eine halbe Flasche Wodka und mehrere Biere getrunken sowie mehrere Joints geraucht, weshalb von einer verminderten Schuldfähigkeit mittleren Grades auszugehen und die Strafe entsprechend zu mildern ist (vgl. dazu Erw. IV. 1.3.). | | | | 3.2. Der Beschuldigte ist somit der Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.