___ hätte den Roller auch selbst wegschieben können. Der Tatbeitrag des Beschuldigten ist von untergeordneter Bedeutung, weshalb von Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB auszugehen ist. | | Der Beschuldigte wusste oder nahm zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung eine Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (Forster, a.a.O., Art. 25 StGB, N. 3-4). Neben dem Beihilfevorsatz ist auch die Inkaufnahme des vorsätzlichen Vorgehens von P.______ erstellt. | | | | 3.1.3. Mit der Jugendanwaltschaft ist davon auszugehen, der Beschuldigte sei aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums im jugendlichen Alter zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen.