| | | | 3.1.2. Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert (Forster, in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Art. 25 StGB, N. 3). | | Der Beschuldigte handelte unter der Leitung von P.______. So war es dessen Idee, den Wohnsitz seines früheren Arbeitgebers aufzusuchen, den Roller zu entwenden und anschliessend zu verkaufen. Indem der Beschuldigte den Roller vom ursprünglichen Standort wegschaffte, hat er die Tat gefördert. Obwohl der Beschuldigte einen kausalen Beitrag leistete, hing die Realisierung des Diebstahls nicht von diesem ab, P.______ hätte den Roller auch selbst wegschieben können.