__ f.rte die Tat aus, um sich und allenfalls den Beschuldigten unrechtmässig zu bereichern. Dabei handelte er auch vorsätzlich, war die Tat doch von Anfang an so geplant gewesen. Bringt P.______ vor, er habe keine Bereicherungsabsichten gehabt, sondern habe nur mit dem Roller umherfahren wollen, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten (polizeiliche Einvernahme vom 14. November 2012). Der Beschuldigte gibt nämlich an, P.______ habe sich dahingehend geäussert, den Roller später verkaufen zu wollen (polizeiliche Einvernahme vom 28. November 2012). | | Somit sind die Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt bzw. die Strafbarkeit des Haupttäters gegeben. | | | | 3.1.2.