| | Indem P.______ und der Beschuldigte den nicht ihnen gehörenden Roller ohne bzw. gegen den Willen des Berechtigten an sich nahmen und dem Gewahrsamsinhaber räumlich entzogen, brachen sie fremden Gewahrsam. P.______ und der Beschuldigte erhielten damit die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache und begründeten so neuen Gewahrsam (vgl. Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB, N. 51 und 64, m.w.H.). Das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme ist folglich erfüllt. | | Die Wegnahme erfolgte auch zur Aneignung, die ja das eigentliche Motiv der Tathandlung darstellte. P.______ f.rte die Tat aus, um sich und allenfalls den Beschuldigten unrechtmässig zu bereichern.