| | Die Tathandlung besteht in der Wegnahme. Wegnahme meint nach herrschender Lehre und Rechtsprechung den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams. Dabei ist unter dem Gewahrsamsbegriff die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens zu verstehen. Der Gewahrsam umfasst die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen, also dem Willen, die bestehende Herrschaftsmöglichkeit auch auszuüben (Niggli / Riedo, in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 139 StGB, N. 15 ff., m.w.H.). | | Indem P.__