Die Gehilfenschaft ist stets akzessorisch. Sie setzt eine Haupttat eines anderen voraus, an welcher der Gehilfe in untergeordneter Weise mitwirkt (BGE 98 IV 83, E. 2.), insoweit ist vorab die Strafbarkeit des P.______ bezüglich des Diebstahls des Rollers zu prüfen. | | 3.1.1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). | | Beim entwendeten Roller handelt es sich zweifellos um eine fremde bewegliche Sache. | | Die Tathandlung besteht in der Wegnahme.