Der Ansicht der Jugendanwaltschaft, der Beschuldigte habe lediglich EUR 70.— gestohlen, weshalb lediglich ein geringfügiges Vermögensdelikt vorliege, ist zu folgen, da keine zuverlässigen Beweise für einen höheren Deliktsbetrag vorliegen. Die Strafverfolgung bezüglich des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB ist gestützt auf Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG zwischenzeitlich verjährt, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. | | Der Jugendanwaltschaft ist zuzustimmen, dass auch die Strafverfolgung bezüglich des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) vom 9. November 2012 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 lit.