Er sei zum Tatzeitpunkt "nicht voll da gewesen" (Einvernahme vom 14. März 2013). | | Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, er habe vor Begehung der Tat mindestens eine halbe Flasche Wodka und mehrere Biere getrunken sowie mehrere Joints geraucht. | | | | 2. Rechtliche Würdigung: Einschleichdiebstahl | | Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. November 2012 Gehilfenschaft zum Einschleichdiebstahl geleistet zu haben. Der Ansicht der Jugendanwaltschaft, der Beschuldigte habe lediglich EUR 70.— gestohlen, weshalb lediglich ein geringfügiges Vermögensdelikt vorliege, ist zu folgen, da keine zuverlässigen Beweise für einen höheren Deliktsbetrag vorliegen.