Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2017 gab der Beschuldigte zu, den besagten Roller gestohlen zu haben, behauptete jedoch, das Vorhaben habe unter der Leitung von P.______ gestanden. Seine Rolle habe lediglich darin bestanden, den Roller wegzuschaffen. Davon geht im Übrigen auch die Jugendanwaltschaft aus. | | | | 1.2. Der Beschuldigte gab an, den Wert des Rollers nicht zu kennen. Den von der Jugendanwaltschaft erstellten Deliktsbetrag bestreitet er nicht. Der behauptete Wert erscheint plausibel, weshalb von diesem auszugehen ist. | | | | 1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er und P.____