Der Beschuldigte ist, wie zu zeigen sein wird, bezüglich der ihm zur Last gelegten Delikte weitgehend geständig. | | | | 4. Wo nichts anderes vermerkt ist, sind die einzelnen Straftatbestände vorsätzlich begangen worden und bestehen offensichtlich keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe. | | | | | | IV. Vorfall [...] | | | | 1. Sachverhalt | | Der Beschuldigte ist bezüglich des von der Jugendanwaltschaft erstellten Sachverhalts – mit Ausnahme der nachfolgenden Einwände – geständig. | | | | 1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2017 gab der Beschuldigte zu, den besagten Roller gestohlen zu haben, behauptete jedoch, das Vorhaben habe unter der Leitung von P.___