Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Verhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise wie die Angaben erfolgen. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen (Wohlers, a.a.O., N. 27 zu Art. 10 StPO). | | | | 2.3. Die Überzeugung vom Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann durch Indizien gewonnen werden. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt.