Soweit der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet, ist dieser zu erstellen. Nach dem in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierten Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde zu legen, den es aus der im gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so hat das Gericht dem Grundsatz in dubio pro reo entsprechend von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO; Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.