Die durch Art. 10 Abs. 1 StPO gewährleistete Unschuldsvermutung schreibt vor, dass jede beschuldigte Person bis zum Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten hat. Als Beweislastregel folgt aus der Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 10 StPO). | | | | 2.1. Soweit der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet, ist dieser zu erstellen.