14 Abs. 2 lit. b JStPO wurde die Privatklägerschaft zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zugelassen. | | | | | | III. Vorbemerkung | | | | 1. Auf die Untersuchungsakten, die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft und die Ausführungen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. | | | | 2. Die durch Art. 10 Abs. 1 StPO gewährleistete Unschuldsvermutung schreibt vor, dass jede beschuldigte Person bis zum Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten hat.