| | Vorliegend übersteigt der angedrohte Freiheitsentzug die maximale Strafe für Jugendliche gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a StGB in noch relativ geringen Umfang, weshalb die Strafkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten und zwei Mitgliedern im Sinne von Art. 10 Abs. 2 GOG GL zuständig ist, zumal keine Prozesspartei diese Besetzung beanstandete. | | | | 6. Die Hauptverhandlung vom 11. Januar 2017 fand unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit statt (vgl. Art. 14 Abs. 1 JStPO). In Anbetracht des Alters des Beschuldigten – er ist im Zeitpunkt des Urteils 21 Jahre alt – und der damit einhergehenden verminderten Schutzbedürftigkeit nach Art. 14 Abs. 2 lit.