| | Es ist mithin unklar, ob der kantonale Gesetzgeber bei der Normierung von Art. 3 Abs. 2 JStG und auch für die vorliegende Konstellation (gemischter Fall und angedrohte Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren) eine Zuständigkeit des Jugendgerichts vorsehen wollte. Ein legislatorisches Versäumnis muss zumindest für diejenigen Fälle in Betracht gezogen werden, in denen Freiheitsstrafen von weit über vier Jahren drohen. | | Vorliegend übersteigt der angedrohte Freiheitsentzug die maximale Strafe für Jugendliche gemäss Art. 25 Abs. 2 lit.