Mit Blick auf die eingeschränkte Strafkompetenz des Jugendgerichts – gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a JStG sind Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet haben, mit maximal vier Jahren Freiheitsentzug zu bestrafen – ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall nicht die Strafkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten und vier Mitgliedern zuständig wäre (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 GOG GL). | | Es ist mithin unklar, ob der kantonale Gesetzgeber bei der Normierung von Art. 3 Abs. 2 JStG und auch für die vorliegende Konstellation (gemischter Fall und angedrohte Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren) eine Zuständigkeit des Jugendgerichts vorsehen wollte.