| | | | 5. Das Jugendgericht beurteilt erstinstanzlich alle Strafsachen für die ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten in Frage kommt (Art. 34 Abs. 1 JStPO). Vorliegend beantragt die Jugendanwaltschaft die Aussprechung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Für die Behandlung von Jugendstrafsachen nach Art. 34 JStPO ist grundsätzlich die Strafkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten und zwei Mitgliedern zuständig (Art. 7 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 10 Abs. 2 GOG GL). | | Mit Blick auf die eingeschränkte Strafkompetenz des Jugendgerichts – gemäss Art. 25 Abs. 2 lit.