Für die Strafverfolgung zuständig ist die Behörde des Ortes, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 10 Abs. 1 JStPO). Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG). | | Wie aus den Akten im Verfahren [...] zu entnehmen ist, hatte der Beschuldigte bei Eröffnung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort am elterlichen Wohnsitz in [...]. Für die Strafverfolgung sind somit die Behörden des Kantons Glarus zuständig.