Mit Blick auf das Hauptverfahren drängen sich keine Gründe auf, von dieser Auffassung abzuweichen. Zudem hat keine Prozesspartei gegen diese Vorgehensweise opponiert. | | Die Zuständigkeit der Jugendstrafbehörde sowie die Anwendung der jugendstrafrechtlichen Verfahrensbestimmungen ist sowohl verfahrensökonomisch als auch mit Blick auf das Interesse des Beschuldigten durchaus sinnvoll. | | | | 4. Für die Strafverfolgung zuständig ist die Behörde des Ortes, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 10 Abs. 1 JStPO).