Mit Blick auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den ursprünglich durch die Jugendstrafbehörde zu beurteilenden und den "neuen" schwerwiegenden Delikte, stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit der Jugendstrafbehörde weiterhin sinnvoll ist. | | Betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft hat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2015 bereits entschieden, dass die vorliegende Konstellation trotz der relativ schwerwiegenden Straftat des Beschuldigten nicht zur ausnahmeweisen Anwendbarkeit des Erwachsenen-Strafverfahrensrechts führt. | | Mit Blick auf das Hauptverfahren drängen sich keine Gründe auf, von dieser Auffassung abzuweichen.