Zudem kennt sie den Beschuldigten und seine Vorgeschichte. | | Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, nach Vollendung des 18. Altersjahres schwerwiegende Delikte begangen zu haben. Mit Blick auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den ursprünglich durch die Jugendstrafbehörde zu beurteilenden und den "neuen" schwerwiegenden Delikte, stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit der Jugendstrafbehörde weiterhin sinnvoll ist.