| | Gemäss Bundesgericht sind gewisse Fälle von Schwerstkriminalität denkbar, bei denen sich ausnahmsweise die Anwendung des Erwachsenen-Strafprozessrechts aufdrängen könnte (BGE 135 IV 206, E. 5.3). So sei es kaum sinnvoll, wenn Jugendstrafbehörden, die einen Diebstahl verfolgen, auch ein Tötungsdelikt beurteilen müssten, welches der Täter nach dem 18. Altersjahr begangen hat. | | | | 3. Betreffend die Verfahren vor Vollendung des 18. Altersjahres des Beschuldigten erfolgte am 9. Mai 2014 die Schlusseinvernahme durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus.