Bei gemischten Fällen seien sachfrageorientierte, differenzierte und verfahrenseffiziente Lösungen zu ermitteln. Unnötige Prozessleerläufe und die Wiederholung von aufwändigen Untersuchungshandlungen seien zu verhindern. Ein Verfahrenswechsel sei umso störender, als die hängigen Jugendstrafverfahren – zum Zeitpunkt indem neue Straftaten bekannt werden, die erst nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurden – bereits weit vorangeschritten sind. | | Gemäss Bundesgericht sind gewisse Fälle von Schwerstkriminalität denkbar, bei denen sich ausnahmsweise die Anwendung des Erwachsenen-Strafprozessrechts aufdrängen könnte (BGE 135 IV 206, E. 5.3).