| | Wie die Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus in ihrer Anklageschrift ausführt, sei die Frage der Zuständigkeit zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafbehörde, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, ein Grenzfall. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich gemischter Fälle überlässt es indes der Gerichtspraxis "…auslegungsweise (und nötigenfalls durch Lückenfüllung) für sachgerechte Lösungen zu sorgen." (BGE 135 IV 206, E. 5.3). Im Vordergrund steht die Verfahrensökonomie. Bei gemischten Fällen seien sachfrageorientierte, differenzierte und verfahrenseffiziente Lösungen zu ermitteln.