Bei sogenannten gemischten Fällen, in denen Straftaten vor und nach Erreichen des 18. Altersjahres begangen wurden und im gleichen Verfahren beurteilt werden, stellt sich insbesondere die Frage nach der Zuständigkeit und dem anwendbaren Verfahren (Art. 3 Abs. 2 JStG). | | Wie die Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus in ihrer Anklageschrift ausführt, sei die Frage der Zuständigkeit zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafbehörde, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, ein Grenzfall.