Zum behaupteten Tatzeitpunkt am 9. November 2012 war der Beschuldigte 16 Jahre alt. Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres delinquiert zu haben. | | | | 2. Bei sogenannten gemischten Fällen, in denen Straftaten vor und nach Erreichen des 18. Altersjahres begangen wurden und im gleichen Verfahren beurteilt werden, stellt sich insbesondere die Frage nach der Zuständigkeit und dem anwendbaren Verfahren (Art. 3 Abs. 2 JStG).