Das Jugendstrafgesetz ist gegenüber Personen anwendbar, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Der persönliche Geltungsbereich des JStG umfasst Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). | | Dem Beschuldigten werden unter anderem Delikte zur Last gelegt, die er vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen haben soll. Zum behaupteten Tatzeitpunkt am 9. November 2012 war der Beschuldigte 16 Jahre alt.