| | | | 3. Die Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Glarus fällte das vorliegende Urteil am 8. März 2017 als Jugendgericht in der Besetzung mit drei Gerichtsmitgliedern. Im Einverständnis mit den Parteien wird das Urteil schriftlich eröffnet (Art. 84 Abs. 3 StPO). | | | | | | II. Zuständigkeit | | | | 1. Das Jugendstrafgesetz ist gegenüber Personen anwendbar, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 lit.