90 Abs. 1 SVG | | 2. Die beschuldigte Person sei folgender Delikte frei zu sprechen: | | - Versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB | | - Mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB | | 3. Die beschuldige Person sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. | | 4. Es sei die erstandene Haft, der vorzeitige Strafvollzug sowie teilweise die vorsorgliche Unterbringung an die Freiheitsstrafe anzurechnen. | | 5. Die beschuldigte Person sei zudem mit einer Busse von CHF 200.–– zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung soll an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen treten.