StGB i.V.m. Art. 172ter StGB | | - Nichtbeachtung eines Lichtsignals gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 und 69 Abs. 3 SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG | | 2. Die beschuldige Person sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. | | 3. Es sei die erstandene Haft, der vorzeitige Strafvollzug sowie teilweise die vorsorgliche Unterbringung von 724 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. | | 4. Die beschuldigte Person sei zudem mit einer Busse von CHF 200.–– zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung soll an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen treten. | | 5. Es sei keine Schutzmassnahme anzuordnen. | | 6. Es seien die unter Ziffer VI.