{"Signatur": "GL_KG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_001_SG-2016-00082_2017-03-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=797&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d6aefba996719bc6489827372c9797b6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["SG.2016.00082", "SG.2017.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Kantonsgericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Kantonsgericht Strafkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte vorsätzliche Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:02", "Checksum": "428047dc0c266888720d0aae653a5dd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Strafkammern 08.03.2017 SG.2016.00082 (SG.2017.7)\nRegeste:\nVersuchte vorsätzliche Tötung etc.\n\n\n3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR). Die Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruches sind das Vorliegen einer immateriellen Unbill, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, dass jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (Kessler, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 49 OR). |\n|\n|\n|\n4. Zum Schaden gehört nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2009). Analog zu Art. 73 OR beträgt der Schadenszins 5 % (BGE 131 III 12, E. 9.4.). |\n|\n|\n|\n5. Der Privatkläger C.______ macht Schadenersatz von EUR 3'270.–– sowie eine Genugtuung von CHF 1'000.–– geltend (Strafantrag vom 23. November 2012. Ihm sei durch den Beschuldigten EUR 3'270.–– aus dem Portemonnaie gestohlen worden (Polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson). |\n|\n|\n|\n5.1. Wie in der Erwägung IV. 2. ausgeführt, ist die Verfolgungsverjährung betreffend den angeklagten geringfügigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB bereits eingetreten, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. |\n|\nDer Diebstahl von Bargeld ist als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren. Durch die Anklageschrift und das Geständnis des Beschuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte eine Beute von EUR 70.— erzielte. Diese stellt den Schaden dar. Es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der vorsätzlich schädigenden Handlung des Beschuldigten und dem bei C.______ eingetretenen Schaden, der rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Bezüglich des Mehrbetrags erscheint die Sache nicht spruchreif. |\n|\n|\n|\n5.2. Inwiefern C.______ durch diesen Diebstahl Leiden erlitten haben soll, die sein Wohlbefinden über längere Zeit beeinträchtigt haben, ist nicht hinreichend begründet, weshalb der Privatkläger mit seinen Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). |\n|\n|\n|\n5.3. Der Beschuldigte ist gegenüber C.______ im Umfang von EUR 70.—schadenersatzpflichtig gemäss Art. 41 OR. Die Zivilforderung ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen ist C.______ mit seinen Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). |\n|\n|\n|\n6. Der Privatkläger D.______ verlangt Schadenersatz für die Kosten der Rechtsvertretung in Höhe von CHF 3'752.30 sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.— zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. November 2014. |\n|\nDas schädigende Ereignis hat sich mithin in diesem Zeitpunkt finanziell ausgewirkt, weshalb ein Zins ab dem 7. November 2014 geschuldet ist. |\n|\nDer Beschuldigte anerkennt die Forderungen des D.______, wovon Vormerk zu nehmen ist (Art. 126 Abs. 1 lit a StPO i.V.m. Art. 124 Abs. 3 StPO). |\n|\n|\n|\n7. Der Privatkläger E.______ macht unbezifferte Ansprüche geltend, welche der Beschuldigte im Grundsatz anerkennt. Hiervon ist Vormerk zu nehmen. Der Privatkläger E.______ ist im Übrigen mit seinen Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). |\n|\n|\n|\n8. Die Privatkläger G.______ und F.______ machen folgende Ansprüche geltend: G.______ fordert Schadenersatz in Höhe von CHF 15'000.— und eine Genugtuung über CHF 13'000.—, F.______ fordert Schadenersatz in Höhe von CHF 20'000.— und eine Genugtuung über CHF 18'000.—. Die Verteidigung bestreitet die Forderungs- und Genugtuungsansprüche der beiden Privatkläger. |\n|\n"}